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Anl. 1

Fassungen
ab 01.10.1995 — BGBl. Nr. 677/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.10.1995 BGBl. Nr. 677/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1995,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 677/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ANHANG

A. Das bzw. die von der Regierung der Republik Kroatien namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte

Ankunftspunkte

Punkte in Kroatien

Punkte in Österreich

B. Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte

Ankunftspunkte

Punkte in Österreich

Punkte in Kroatien

C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.

Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Gesetzesnummer

10012542

Dokumentnummer

NOR12156242

Alte Dokumentnummer

N9199550613J