Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Kroatien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 677/1995Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 14
Statistiken
Die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien haben einander über Ersuchen jene periodischen oder sonstigen statistischen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die vernünftigerweise zur Überprüfung der auf den vereinbarten Fluglinien bereitgestellten Kapazität verlangt werden können. Diese statistischen Unterlagen haben Angaben über das von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderte Verkehrsaufkommen unter Angabe der Herkunft und Bestimmung des Verkehrs zu umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2019
Dokumentnummer
NOR12156236
Alte Dokumentnummer
N9199550607J