Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.10.1995 — BGBl. Nr. 677/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.10.1995 BGBl. Nr. 677/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1995,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 677/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 16

Beratung und Abänderungen

Ziffer eins Die Luftfahrtbehörden werden über Antrag einer von ihnen Beratungen abhalten, um eine enge Zusammenarbeit und zufriedenstellenden Vollzug dieses Abkommens zu gewährleisten.

Ziffer 2 Wenn eine der Vertragsparteien es für notwendig erachtet, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können) haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Jede auf diese Weise von den Vertragsparteien vereinbarte und beschlossene Abänderung tritt mit ihrer Bestätigung durch Austausch diplomatischer Noten in Kraft.

Ziffer 3 Falls ein multilaterales Übereinkommen über Luftverkehr für beide Vertragsparteien in Kraft tritt, so ist das vorliegende Abkommen dahingehend abzuändern, daß es mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens im Einklang steht.

Ziffer 4 Abänderungen des Anhangs können unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Gesetzesnummer

10012542

Dokumentnummer

NOR12156238

Alte Dokumentnummer

N9199550609J