Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 01.10.1995 — BGBl. Nr. 677/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.10.1995 BGBl. Nr. 677/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1995,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 677/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 18

Beendigung

Ziffer eins Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluß bekanntgeben, das Abkommen zu kündigen. Eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. Das Abkommen tritt ein Jahr nach Empfang der Kündigung außer Kraft.

Ziffer 2 Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Gesetzesnummer

10012542

Dokumentnummer

NOR12156240

Alte Dokumentnummer

N9199550611J