Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Kroatien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 677/1995Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 8
Direkter Transitverkehr
1.Ziffer eins Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten, Luftpiraterie und den Drogenschmuggel.
2.Ziffer 2 Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2019
Dokumentnummer
NOR12156230
Alte Dokumentnummer
N9199550601J