Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EWR-Architektenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 694/1995Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
95/06 Ziviltechniker
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 9/2008).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2008,).
Text
Berufsbezeichnung
§ 2.Paragraph 2,
Die in § 1 angeführten Personen dürfen die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen. Sie unterliegen den für die Mitglieder der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer geltenden Disziplinarvorschriften. Der Umfang ihrer Berufsberechtigung richtet sich nach den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 1993. Die in Paragraph eins, angeführten Personen dürfen die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen. Sie unterliegen den für die Mitglieder der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer geltenden Disziplinarvorschriften. Der Umfang ihrer Berufsberechtigung richtet sich nach den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 1993.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR12156246
Alte Dokumentnummer
N9199551209J