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§ 4 EWR-ArchV

Fassungen
21.10.1995 bis 07.01.2008 — BGBl. Nr. 694/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 421.10.199507.01.2008 BGBl. Nr. 694/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Architektenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

21.10.1995BGBl. Nr. 694/1995

Außerkrafttretensdatum

07.01.2008

Abkürzung

EWR-ArchV

Index

95/06 Ziviltechniker

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2008,).

Text

Fachliche Befähigung

Paragraph 4,

Für die im Paragraph 6, ZTG normierten Nachweise gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Die Voraussetzung des Studiums (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, ZTG) erfüllt ein Antragsteller, wenn er nachweist, daß er in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als der Republik Österreich ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Artikel 7 und 11 der „Architekturrichtlinie“, erworben hat.
  2. Ziffer 2
    Die Voraussetzung des Studiums und der Ziviltechnikerprüfung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 3 ZTG) erfüllt ein Antragsteller, wenn er nachweist, daß er ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Artikel 7 und 11 der „Architekturrichtlinie“, besitzt und entweder eine Berufsberechtigung erworben hat oder den Beruf eines Architekten rechtmäßig ausübt. In diesem Fall hat der Antragsteller einen von der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ausgestellten Nachweis über die Erfüllung der im Artikel 26, der „Architekturrichtlinie“ normierten Informationspflicht über die in Österreich geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften und über das Berufs- und Standesrecht für Architekten zu erbringen.

Schlagworte

Berufsrecht

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10012544

Dokumentnummer

NOR12156248

Alte Dokumentnummer

N9199551211J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/694/P4/NOR12156248