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§ 1 EWR-Ing-KonsV

Fassungen
21.10.1995 bis 07.01.2008 — BGBl. Nr. 695/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 121.10.199507.01.2008 BGBl. Nr. 695/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

21.10.1995BGBl. Nr. 695/1995

Außerkrafttretensdatum

07.01.2008

Abkürzung

EWR-Ing-KonsV

Index

95/06 Ziviltechniker

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2008,).

Text

Dienstleistung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die in einem Mitgliedstaat des EWR zur Ausübung des Berufes eines Ingenieurkonsulenten auf einem Fachgebiet berechtigt sind, für das nach den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 1993 – ZTG eine Befugnis verliehen wird, sind nach Erwerb der Bestätigung gemäß Absatz 4, zur vorübergehenden projektbezogenen Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen auf diesem Fachgebiet berechtigt.
  2. Absatz 2,Der Begünstigte hat die Erbringung der Dienstleistung der nach dem Ort der Dienstleistung zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer schriftlich vorher anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Der Anzeige gemäß Absatz 2, sind folgende Nachweise anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Nachweise, daß der Begünstigte die betreffende Tätigkeit in einem Mitgliedstaat rechtmäßig ausübt und eine Niederlassung besteht;
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        das Diplom im Sinne des Artikel eins, Litera a, der Richtlinie 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (im folgenden Richtlinie 89/48/EWG), wenn der Beruf im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat reglementiert ist;
      2. Litera b
        Nachweise im Sinne des Artikel 3, Litera b, der Richtlinie 89/48/EWG, wenn der Beruf im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert ist;
    3. Ziffer 3
      ein von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates ausgestellter Nachweis über den Erwerb einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung nach Abschluß der Ausbildung gemäß Ziffer 2,;
    4. Ziffer 4
      eine Bescheinigung über die Konkursfreiheit innerhalb der letzten fünf Jahre und eine Strafregisterbescheinigung, die jeweils nicht älter als drei Monate sein dürfen;
    5. Ziffer 5
      ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit.
  4. Absatz 4,Die ordnungsgemäße Anzeige ist von der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zu bestätigen.

Schlagworte

Heimatmitgliedstaat

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10012545

Dokumentnummer

NOR12156250

Alte Dokumentnummer

N9199551214J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/695/P1/NOR12156250