Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 695/1995Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
95/06 Ziviltechniker
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 9/2008).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2008,).
Text
Fachliche Befähigung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die fachliche Befähigung gemäß § 6 Abs. 1 ZTG ist nachzuweisen durch:Die fachliche Befähigung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ZTG ist nachzuweisen durch:
den Besitz eines Diploms im Sinne des § 3 Z 1 lit. a, das in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erforderlich ist, um den Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, wenn dieses Diplom in einem EWR-Mitgliedstaat erworben oder anerkannt wurde oderden Besitz eines Diploms im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, Litera a,, das in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erforderlich ist, um den Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, wenn dieses Diplom in einem EWR-Mitgliedstaat erworben oder anerkannt wurde oder
den Besitz von Nachweisen im Sinne des § 3 Z 1 lit. b, daß der Antragsteller diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht gemäß Art. 1 lit. c und lit. d Abs. 1 der Richtlinie 89/48/EWG reglementiert, sofern der Betreffende dabei im Besitz von einem oder mehreren Ausbildungsnachweisen ist,den Besitz von Nachweisen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, Litera b,, daß der Antragsteller diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht gemäß Artikel eins, Litera c und Litera d, Absatz eins, der Richtlinie 89/48/EWG reglementiert, sofern der Betreffende dabei im Besitz von einem oder mehreren Ausbildungsnachweisen ist,
die in einem Mitgliedstaat von der zuständigen Stelle ausgestellt wurden;
aus denen hervorgeht, daß der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Mitgliedstaat absolvierte und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat und
die er zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Berufes erworben hat.
einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang im Sinne des Art. 1 lit. f der Richtlinie 89/48/EWG oder eine mündliche Eignungsprüfung im Sinne des Art. 1 lit. g der genannten Richtlinie oder eine Berufserfahrung im Sinne des Art. 1 lit. e der genannten Richtlinie, sofern ein Vergleich der absolvierten Ausbildung/Berufserfahrung mit der in Österreich zur Ausübung dieses Berufes vorgeschriebenen Ausbildung/Berufserfahrung (Äquivalenzprüfung) hinsichtlich Art und Dauer der Ausbildung/Berufserfahrung ergeben hat, daß eine solche Maßnahme erforderlich ist.einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang im Sinne des Artikel eins, Litera f, der Richtlinie 89/48/EWG oder eine mündliche Eignungsprüfung im Sinne des Artikel eins, Litera g, der genannten Richtlinie oder eine Berufserfahrung im Sinne des Artikel eins, Litera e, der genannten Richtlinie, sofern ein Vergleich der absolvierten Ausbildung/Berufserfahrung mit der in Österreich zur Ausübung dieses Berufes vorgeschriebenen Ausbildung/Berufserfahrung (Äquivalenzprüfung) hinsichtlich Art und Dauer der Ausbildung/Berufserfahrung ergeben hat, daß eine solche Maßnahme erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Art und Umfang der Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 2 wird im Zuge des Verfahrens um die Verleihung der Befugnis entsprechend Art. 4 der Richtlinie 89/48/EWG festgelegt.Art und Umfang der Maßnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, wird im Zuge des Verfahrens um die Verleihung der Befugnis entsprechend Artikel 4, der Richtlinie 89/48/EWG festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019
Dokumentnummer
NOR12156253
Alte Dokumentnummer
N9199551217J