Rechtstracker.at

§ 4 EWR-Ing-KonsV

Fassungen
21.10.1995 bis 07.01.2008 — BGBl. Nr. 695/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 421.10.199507.01.2008 BGBl. Nr. 695/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

21.10.1995BGBl. Nr. 695/1995

Außerkrafttretensdatum

07.01.2008

Abkürzung

EWR-Ing-KonsV

Index

95/06 Ziviltechniker

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2008,).

Text

Fachliche Befähigung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die fachliche Befähigung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ZTG ist nachzuweisen durch:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        den Besitz eines Diploms im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, Litera a,, das in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erforderlich ist, um den Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, wenn dieses Diplom in einem EWR-Mitgliedstaat erworben oder anerkannt wurde oder
      2. Litera b
        den Besitz von Nachweisen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, Litera b,, daß der Antragsteller diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht gemäß Artikel eins, Litera c und Litera d, Absatz eins, der Richtlinie 89/48/EWG reglementiert, sofern der Betreffende dabei im Besitz von einem oder mehreren Ausbildungsnachweisen ist,
        • Strichaufzählung
          die in einem Mitgliedstaat von der zuständigen Stelle ausgestellt wurden;
        • Strichaufzählung
          aus denen hervorgeht, daß der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Mitgliedstaat absolvierte und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat und
        • Strichaufzählung
          die er zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Berufes erworben hat.
    2. Ziffer 2
      einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang im Sinne des Artikel eins, Litera f, der Richtlinie 89/48/EWG oder eine mündliche Eignungsprüfung im Sinne des Artikel eins, Litera g, der genannten Richtlinie oder eine Berufserfahrung im Sinne des Artikel eins, Litera e, der genannten Richtlinie, sofern ein Vergleich der absolvierten Ausbildung/Berufserfahrung mit der in Österreich zur Ausübung dieses Berufes vorgeschriebenen Ausbildung/Berufserfahrung (Äquivalenzprüfung) hinsichtlich Art und Dauer der Ausbildung/Berufserfahrung ergeben hat, daß eine solche Maßnahme erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Art und Umfang der Maßnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, wird im Zuge des Verfahrens um die Verleihung der Befugnis entsprechend Artikel 4, der Richtlinie 89/48/EWG festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Gesetzesnummer

10012545

Dokumentnummer

NOR12156253

Alte Dokumentnummer

N9199551217J