Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR – Beförderung von neuen oder gebrauchten und nicht beschädigten Batterien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 713/1995Bundesgesetzblatt Nr. 713 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Neue oder gebrauchte und nicht beschädigte Batterien dürfen unter den nachstehenden Bedingungen gemäß den Ausnahmebestimmungen der Rn. 2801a befördert werden:
Neue Batterien, wenn
sie gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind;
sie mit Trageeinrichtungen versehen sind, ausgenommen wenn sie zB auf Paletten gestapelt sind;
sich an den Gegenständen außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren befinden;
sie gegen Kurzschluß gesichert sind.
Gebrauchte Batterien, wenn
ihre Gehäuse keine Beschädigung aufweisen;
sie gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind, zB auf Paletten gestapelt;
sich an den Gegenständen außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren befinden;
sie gegen Kurzschluß gesichert sind.
Gebrauchte Batterien sind solche, die nach bestimmungsgemäßem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings befördert werden.
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, vom 1. Jänner 1995 bis 1. Jänner 1997.
Oslo, am 31. Juli 1995
Madrid, am 29. August 1995
Wien, am 28. September 1995
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2020
Dokumentnummer
NOR12156256
Alte Dokumentnummer
N9199551346J