Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Macau)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 741/1995Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 15
Beistellung von Statistiken
(1)Absatz eins,Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei haben den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen hin regelmäßige oder sonstige statistische Unterlagen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von dem bzw. den Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner Herkunfts- und Zielpunkte erforderlich sind.
Schlagworte
Herkunftspunkt
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Dokumentnummer
NOR12156284
Alte Dokumentnummer
N9199551555J