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Art. 5

Fassungen
ab 01.11.1995 — BGBl. Nr. 741/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.11.1995 BGBl. Nr. 741/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Macau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1995,

Typ

Vertrag – Macau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.11.1995BGBl. Nr. 741/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 5

Aussetzung und Widerruf

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 3 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte durch das bzw. die von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen auszusetzen oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte als notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
    1. Litera a
      (i) im Falle von Macau in allen Fällen, in denen die Überzeugung nicht gegeben ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Regierung Österreichs oder bei seinen Staatsangehörigen liegen; oder
      (ii) im Falle Österreichs in allen Fällen, in denen die Überzeugung nicht gegeben ist, daß dieses Fluglinienunternehmen in Macau registriert ist und dort seinen Hauptgeschäftssitz hat;
    2. Litera b
      falls diese(s) Fluglinienunternehmen es unterläßt bzw. unterlassen, die Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen; oder
    3. Litera c
      falls das bzw. die Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt bzw. unterlassen, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß sofortige Aussetzung, sofortiger Widerruf oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern. In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden Vertragsparteien um solche Beratungen ersucht hat.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012557

Dokumentnummer

NOR12156274

Alte Dokumentnummer

N9199551545J