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Art. 7

Fassungen
ab 01.11.1995 — BGBl. Nr. 741/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.11.1995 BGBl. Nr. 741/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Macau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1995,

Typ

Vertrag – Macau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.11.1995BGBl. Nr. 741/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 7

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

  1. Absatz eins,Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen.
  2. Absatz 2,Die Regierung von Macau behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die Bewohnern von Macau von einem anderen Staat ausgestellt oder von diesem für gültig erklärt worden sind.
  3. Absatz 3,Die Österreichische Bundesregierung behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die österreichischen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder von diesem für gültig erklärt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012557

Dokumentnummer

NOR12156276

alte Dokumentnummer

N9199551547J