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Art. 9

Fassungen
ab 01.11.1995 — BGBl. Nr. 741/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.11.1995 BGBl. Nr. 741/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Macau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1995,

Typ

Vertrag – Macau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.11.1995BGBl. Nr. 741/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 9

Besteuerung

  1. Absatz eins,Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur im Gebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Betriebsleitung befindet.
  2. Absatz 2,Kapital in Form der im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeuge sowie des mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur im Gebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Betriebsleitung befindet.
  3. Absatz 5,Anmerkung, richtig: (3)) Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.

Schlagworte

Einkommensteuer

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012557

Dokumentnummer

NOR12156278

Alte Dokumentnummer

N9199551549J