Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erstreckungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 802/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/2000Bundesgesetzblatt Nr. 802 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
1. Teil
Erweiterung des Anwendungsbereiches
Betroffene Auftraggeber
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der 2. und 4. Teil des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz - BVergG) werden für öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 BVergG im Bereich der Bauleistungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten auch unterhalb der im § 3 BVergG festgelegten Schwellenwerte für bindend erklärt.Der 2. und 4. Teil des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz - BVergG) werden für öffentliche Auftraggeber im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 BVergG im Bereich der Bauleistungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten auch unterhalb der im Paragraph 3, BVergG festgelegten Schwellenwerte für bindend erklärt.
(2)Absatz 2,Zu öffentlichen Auftraggebern gemäß Abs. 1 zählen insbesondere auch:Zu öffentlichen Auftraggebern gemäß Absatz eins, zählen insbesondere auch:
die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H.,
die Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H.,
die Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m.b.H.,
die Österreichische Schnellstraßen- und Autobahnen-Aktiengesellschaft,
die Alpenstraßen Aktiengesellschaft,
die Österreichische Donau-Betriebs-AG,
die Wasserstraßendirektion,
die Donauhochwasserschutz-Konkurrenz.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015
Dokumentnummer
NOR12156316
Alte Dokumentnummer
N9199551876J