Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Beförderung von Abfällen und festen Rückständen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 841/1995Bundesgesetzblatt Nr. 841 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Abweichend von den Vorschriften der Rn. 10 111 und 61 111 des ADR dürfen Abfälle und Rückstände, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder von beiden enthalten, klassifiziert unter Ziff. 65c) der Rn. 2601 der Klasse 6.1 als „3288 giftiger anorganischer fester Stoff, n.a.g.'' in loser Schüttung als geschlossene Ladung in bedeckten offenen Fahrzeugen befördert werden.
Die übrigen Vorschriften gemäß ADR sind weiterhin anzuwenden.
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, für die Dauer von fünf Jahren mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1995.
Brüssel, am 28. August 1995
Oslo, am 12. September 1995
Kopenhagen, am 31. August 1995
Wien, am 23. November 1995
Dokumentnummer
NOR12156323
Alte Dokumentnummer
N9199552178J