Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.01.1996 — BGBl. Nr. 848/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.1996 BGBl. Nr. 848/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bodenmarkierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 848/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Änderung der Anzahl der Fahrstreifen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Auf Freilandstraßen darf bei Änderung der Anzahl der Fahrstreifen die Abweichung der Markierungslinien von der vorherigen Richtung grundsätzlich höchstens 1 : 20 betragen. Bei Kennzeichnung von Rechtsabbiegespuren kann die Abweichung, wenn es die örtlichen Gegebenheiten erfordern und die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, auf höchstens 1 : 10 vergrößert werden. In Ortsgebieten ist die Richtungsänderung der Markierungslinien den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Den Sperrlinien im Bereich der Richtungsänderung sind, bezogen auf die Verkehrsrichtung, für die sie gelten, Sperrlinien in einer Paragraph 9, Absatz 2, entsprechenden Länge voranzusetzen. Im Bereich von Rechtsabbiegespuren können diese, wenn es die örtlichen Gegebenheiten erfordern und die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, auch ganz entfallen.
  2. Absatz 2,Zur Trennung von Fahrstreifen mit entgegengesetzter Fahrtrichtung sind im Bereich des Überganges auf weniger Fahrstreifen Sperrlinien anzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10012574

Dokumentnummer

NOR12156339

alte Dokumentnummer

N9199552212J