Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 01.01.1996 — BGBl. Nr. 848/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.01.1996 BGBl. Nr. 848/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bodenmarkierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 848/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Ordnungslinien

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Ordnungslinien sind unterbrochene Quermarkierungen in weißer Farbe. Sie müssen eine Breite von 30 cm haben. Die Länge des Striches hat 60 cm, die Länge der Unterbrechung 30 cm zu betragen.
  2. Absatz 2,Ordnungslinien sind, sofern die örtlichen Gegebenheiten oder die Verkehrsverhältnisse keine andere Regelung erfordern, parallel zur Achse der querenden Fahrbahn anzubringen. Sie können vor Kreuzungen, an denen das Zeichen „Vorrang geben“ (Paragraph 52, Ziffer 23, StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle) angebracht ist, verwendet werden.
  3. Absatz 3,Anstelle einer Ordnungslinie kann auch eine Linie bestehend aus gleichschenkeligen Dreiecken in weißer Farbe in einem Abstand von 30 cm angebracht werden. Die Länge der der querenden Fahrbahn zugewandten Basis der Dreiecke hat 60 cm sowie jene der auf diese Basis bezogenen Höhe mindestens 60 cm zu betragen. Die Spitzen der Dreiecke müssen der Sicht des ankommenden Verkehrs zugewandt sein.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10012574

Dokumentnummer

NOR12156344

Alte Dokumentnummer

N9199552217J