Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
ab 01.01.1996 — BGBl. Nr. 848/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute01.01.1996 BGBl. Nr. 848/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bodenmarkierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 848/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Schriftzeichen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Schriftzeichenmarkierungen dürfen nur in weißer Farbe ausgeführt werden; hiebei dürfen nur Großbuchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. Die aus den Großbuchstaben zusammengesetzten Wörter müssen möglichst kurz und allgemein verständlich sein, wie etwa „STOP“, „BUS“, „TAXI“ und dgl.
  2. Absatz 2,Für den ruhenden Verkehr sind die Schriftzeichen gemäß den in Anlage 5 angegebenen Maßen auszuführen, sofern nicht die örtlichen Gegebenheiten Abweichungen erfordern. Für den sich bewegenden Verkehr sind die Schriftzeichen angepaßt an die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und die Verkehrsverhältnisse mit den dreifachen, fünffachen oder zehnfachen Werten der in Anlage 5 angegebenen Längenmaße auszuführen. Die Breitenmaße bleiben in der Regel unverändert. Bei Schriftzeichen auf Radfahranlagen kann von den in Anlage 5 angegebenen Maßen im notwendigen Ausmaß abgewichen werden, sofern die Längs- und Breitenmaße im gleichen Verhältnis vergrößert oder verkleinert werden. Der Abstand zwischen den einzelnen Schriftzeichen ist so zu wählen, daß für die Verkehrsteilnehmer die Lesbarkeit gewährleistet ist.

Schlagworte

Längsmaß

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10012574

Dokumentnummer

NOR12156349

alte Dokumentnummer

N9199552222J