Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodenmarkierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 848/1995Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Schriftzeichen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Schriftzeichenmarkierungen dürfen nur in weißer Farbe ausgeführt werden; hiebei dürfen nur Großbuchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. Die aus den Großbuchstaben zusammengesetzten Wörter müssen möglichst kurz und allgemein verständlich sein, wie etwa „STOP“, „BUS“, „TAXI“ und dgl.
(2)Absatz 2,Für den ruhenden Verkehr sind die Schriftzeichen gemäß den in Anlage 5 angegebenen Maßen auszuführen, sofern nicht die örtlichen Gegebenheiten Abweichungen erfordern. Für den sich bewegenden Verkehr sind die Schriftzeichen angepaßt an die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und die Verkehrsverhältnisse mit den dreifachen, fünffachen oder zehnfachen Werten der in Anlage 5 angegebenen Längenmaße auszuführen. Die Breitenmaße bleiben in der Regel unverändert. Bei Schriftzeichen auf Radfahranlagen kann von den in Anlage 5 angegebenen Maßen im notwendigen Ausmaß abgewichen werden, sofern die Längs- und Breitenmaße im gleichen Verhältnis vergrößert oder verkleinert werden. Der Abstand zwischen den einzelnen Schriftzeichen ist so zu wählen, daß für die Verkehrsteilnehmer die Lesbarkeit gewährleistet ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12156349
alte Dokumentnummer
N9199552222J