Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodenmarkierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 848/1995Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Parkflächen
§ 22.Paragraph 22,
Im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten als
Parkplätze: Flächen, die von den Fahrbahnen der benachbarten Straßen getrennt sind, der Aufstellung mehrerer Fahrzeuge dienen und von der benachbarten Straße unmittelbar oder durch eigene Zu- und Abfahrtswege erreichbar sind;
Parkstreifen: Flächen am Rand oder innerhalb der für den fließenden Verkehr bestimmten Fahrbahn einer Straße oder eines Platzes, die der Aufstellung von Fahrzeugen in einer Reihe dienen;
Abstellplätze: Flächen, die der Aufstellung eines einzelnen Fahrzeuges dienen;
Parkflächen: Parkplätze, Parkstreifen und Abstellplätze;
Abstellflächen: mehrere zu einer Gruppe vereinigte Abstellplätze innerhalb eines Parkplatzes oder Parkstreifens.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12156351
alte Dokumentnummer
N9199552224J