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§ 8

Fassungen
ab 01.01.1996 — BGBl. Nr. 848/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.1996 BGBl. Nr. 848/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bodenmarkierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 848/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Rand- und Begrenzungslinien

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Randlinien sind nicht unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe, die den Rand der Fahrbahn anzeigen. Sie müssen eine Breite von mindestens 10 cm, auf Autobahnen und Autostraßen mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen eine Breite von mindestens 15 cm haben.
  2. Absatz 2,Im Bereich von Straßenabschnitten, in denen vorübergehende Bodenmarkierungen im Sinne des Paragraph 55, Absatz 6, StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle angebracht werden, ist eine hinreichende Kennzeichnung des Fahrbahnrandes mit sonstigen Einrichtungen zur Leitung und Sicherung des Verkehrs dem Vorhandensein einer Randlinie gleichzuhalten.
  3. Absatz 3,Begrenzungslinien sind unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe, die die Fahrbahn oder den allein für den fließenden Verkehr bestimmten Teil der Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen abgrenzen. Sie müssen eine Breite von mindestens 10 cm, auf Autobahnen und Autostraßen mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen eine Breite von mindestens 15 cm haben. Auf Autobahnen und Autostraßen hat die Länge des Striches 4 m sowie die Länge der Unterbrechung 2 m zu betragen. Auf den übrigen Straßen hat die Länge des Striches 2 m sowie die Länge der Unterbrechung 1 m zu betragen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10012574

Dokumentnummer

NOR12156337

alte Dokumentnummer

N9199552210J