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Art. 109

Fassungen
ab 13.08.1995 — BGBl. Nr. 885/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 109 heute13.08.1995 BGBl. Nr. 885/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 109

Inkrafttretensdatum

13.08.1995BGBl. Nr. 885/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 109

Nicht genehmigte Rundfunksendungen von Hoher See aus

  1. Absatz eins,Alle Staaten arbeiten bei der Bekämpfung nicht genehmigter Rundfunksendungen von der Hohen See aus zusammen.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „nicht genehmigte Rundfunksendungen“ die Übertragung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen zum Empfang durch die Allgemeinheit von einem Schiff oder einer Anlage auf Hoher See aus unter Verletzung internationaler Vorschriften, jedoch ausschließlich der Übermittlung von Notrufen.
  3. Absatz 3,Wer nicht genehmigte Rundfunksendungen verbreitet, kann gerichtlich verfolgt werden
    1. Litera a
      vom Flaggenstaat des Schiffes;
    2. Litera b
      vom Staat, in dem die Anlage eingetragen ist;
    3. Litera c
      vom Staat, dessen Angehöriger die betreffende Person ist;
    4. Litera d
      von jedem Staat, in dem die Sendungen empfangen werden können, oder
    5. Litera e
      von jedem Staat, in dem genehmigte Funkverbindungen dadurch gestört werden.
  4. Absatz 4,Auf Hoher See kann ein Staat, der nach Absatz 3 Gerichtsbarkeit hat, in Übereinstimmung mit Artikel 110 alle Personen festnehmen oder alle Schiffe festhalten, die nicht genehmigte Rundfunksendungen verbreiten, und das Sendegerät beschlagnahmen.

Schlagworte

Hörfunksendung

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156475

Alte Dokumentnummer

N9199552869J