Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 885/1995Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 124Artikel 124
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
TEIL XTEIL römisch zehn
RECHT DER BINNENSTAATEN AUF ZUGANG ZUM UND VOM MEER UND TRANSITFREIHEIT
Artikel 124
Begriffsbestimmungen
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Übereinkommens
bedeutet „Binnenstaat“ einen Staat, der keine Meeresküste hat;
bedeutet „Transitstaat“ einen Staat mit oder ohne Meeresküste, der zwischen einem Binnenstaat und dem Meer liegt und durch dessen Hoheitsgebiet Transitverkehr geführt wird;
bedeutet „Transitverkehr“ den Transit von Personen, Gepäck, Gütern und Verkehrsmitteln durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Transitstaaten, wenn der Durchgang durch dieses Hoheitsgebiet mit oder ohne Umladen, Lagern, Löschen von Ladung oder Wechsel des Verkehrsmittels nur Teil eines gesamten Weges ist, der im Hoheitsgebiet des Binnenstaats beginnt oder endet;
bedeutet „Verkehrsmittel“
rollendes Eisenbahnmaterial, See- und Binnenschiffe und Straßenfahrzeuge;
Träger und Lasttiere, wenn es die örtlichen Bedingungen erfordern.
(2)Absatz 2,Binnenstaaten und Transitstaaten können durch Vereinbarung in die Verkehrsmittel Rohrleitungen und Gasleitungen sowie andere als die in Absatz 1 genannten einbeziehen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Dokumentnummer
NOR12156490
Alte Dokumentnummer
N9199552884J