Rechtstracker.at

Art. 124

Fassungen
ab 13.08.1995 — BGBl. Nr. 885/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 124 heute13.08.1995 BGBl. Nr. 885/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 124

Inkrafttretensdatum

13.08.1995BGBl. Nr. 885/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

TEIL römisch zehn
RECHT DER BINNENSTAATEN AUF ZUGANG ZUM UND VOM MEER UND TRANSITFREIHEIT

Artikel 124

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Übereinkommens
    1. Litera a
      bedeutet „Binnenstaat“ einen Staat, der keine Meeresküste hat;
    2. Litera b
      bedeutet „Transitstaat“ einen Staat mit oder ohne Meeresküste, der zwischen einem Binnenstaat und dem Meer liegt und durch dessen Hoheitsgebiet Transitverkehr geführt wird;
    3. Litera c
      bedeutet „Transitverkehr“ den Transit von Personen, Gepäck, Gütern und Verkehrsmitteln durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Transitstaaten, wenn der Durchgang durch dieses Hoheitsgebiet mit oder ohne Umladen, Lagern, Löschen von Ladung oder Wechsel des Verkehrsmittels nur Teil eines gesamten Weges ist, der im Hoheitsgebiet des Binnenstaats beginnt oder endet;
    4. Litera d
      bedeutet „Verkehrsmittel“
      1. Litera i
        rollendes Eisenbahnmaterial, See- und Binnenschiffe und Straßenfahrzeuge;
      2. Sub-Litera, i, i
        Träger und Lasttiere, wenn es die örtlichen Bedingungen erfordern.
  2. Absatz 2,Binnenstaaten und Transitstaaten können durch Vereinbarung in die Verkehrsmittel Rohrleitungen und Gasleitungen sowie andere als die in Absatz 1 genannten einbeziehen.

Schlagworte

Seeschiff

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156490

Alte Dokumentnummer

N9199552884J