Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 885/1995Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 134Artikel 134
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 134
Geltungsbereich dieses Teiles
(1)Absatz eins,Dieser Teil gilt für das Gebiet.
(2)Absatz 2,Die Tätigkeiten im Gebiet werden durch diesen Teil geregelt.
(3)Absatz 3,Die Erfordernisse für die Hinterlegung und Veröffentlichung der Seekarten oder Verzeichnisse geographischer Koordinaten mit den in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Grenzen sind in Teil VI wiedergegeben.Die Erfordernisse für die Hinterlegung und Veröffentlichung der Seekarten oder Verzeichnisse geographischer Koordinaten mit den in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Grenzen sind in Teil römisch sechs wiedergegeben.
(4)Absatz 4,Dieser Artikel berührt nicht die Festlegung der äußeren Grenzen des Festlandsockels nach Teil VI oder die Gültigkeit von Übereinkünften betreffend die Abgrenzung zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten.Dieser Artikel berührt nicht die Festlegung der äußeren Grenzen des Festlandsockels nach Teil römisch sechs oder die Gültigkeit von Übereinkünften betreffend die Abgrenzung zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Dokumentnummer
NOR12156500
Alte Dokumentnummer
N9199552894J