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Art. 156

Fassungen
ab 13.08.1995 — BGBl. Nr. 885/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 156 heute13.08.1995 BGBl. Nr. 885/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 156

Inkrafttretensdatum

13.08.1995BGBl. Nr. 885/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

ABSCHNITT 4. DIE BEHÖRDE
UNTERABSCHNITT A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 156

Errichtung der Behörde

  1. Absatz eins,Hiermit wird die Internationale Meeresbodenbehörde errichtet, die in Übereinstimmung mit diesem Teil tätig wird.
  2. Absatz 2,Alle Vertragsstaaten sind ipso facto Mitglieder der Behörde.
  3. Absatz 3,Beobachter auf der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen, welche die Schlußakte unterzeichnet haben, aber nicht in Artikel 305 Absatz 1 Buchstabe c, d, e oder f bezeichnet sind, haben das Recht, an den Arbeiten der Behörde in Übereinstimmung mit deren Regeln, Vorschriften und Verfahren als Beobachter teilzunehmen.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat ihren Sitz in Jamaika.
  5. Absatz 5,Die Behörde kann regionale Zentren oder Büros errichten, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für notwendig hält.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156522

Alte Dokumentnummer

N9199552916J