Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 885/1995Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 166Artikel 166
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
UNTERABSCHNITT D. DAS SEKRETARIAT
Artikel 166
Das Sekretariat
(1)Absatz eins,Das Sekretariat der Behörde besteht aus einem Generalsekretär und dem von der Behörde benötigten Personal.
(2)Absatz 2,Der Generalsekretär wird von der Versammlung aus den vom Rat vorgeschlagenen Kandidaten für die Dauer von vier Jahren gewählt; er kann wiedergewählt werden.
(3)Absatz 3,Der Generalsekretär ist der höchste Verwaltungsbeamte der Behörde und ist in dieser Eigenschaft bei allen Sitzungen der Versammlung, des Rates sowie jedes Nebenorgans tätig; er nimmt alle sonstigen Verwaltungsaufgaben wahr, die ihm von diesen Organen übertragen werden.
(4)Absatz 4,Der Generalsekretär erstattet der Versammlung einen Jahresbericht über die Arbeit der Behörde.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Dokumentnummer
NOR12156532
Alte Dokumentnummer
N9199552926J