Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 885/1995Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 171Artikel 171
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
UNTERABSCHNITT F. FINANZIELLE REGELUNGEN DER BEHÖRDE
Artikel 171
Finanzielle Mittel der Behörde
Die finanziellen Mittel der Behörde umfassen
die in Übereinstimmung mit Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe e berechneten Beiträge der Mitglieder der Behörde;
die von der Behörde nach Anlage III Artikel 13 im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Gebiet vereinnahmten Mittel;die von der Behörde nach Anlage römisch drei Artikel 13 im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Gebiet vereinnahmten Mittel;
die vom Unternehmen in Übereinstimmung mit Anlage IV Artikel 10 überwiesenen Mittel;die vom Unternehmen in Übereinstimmung mit Anlage römisch vier Artikel 10 überwiesenen Mittel;
die nach Artikel 174 aufgenommenen Kredite;
die freiwilligen Beiträge von Mitgliedern oder anderen Rechtsträgern und
die Einzahlungen in einen Fonds für Ausgleichszahlungen in Übereinstimmung mit Artikel 151 Absatz 10, deren Quellen von der Kommission für wirtschaftliche Planung empfohlen werden sollen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Dokumentnummer
NOR12156537
Alte Dokumentnummer
N9199552931J