Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 885/1995Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 179Artikel 179
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 179
Immunität von Durchsuchung und jeder sonstigen Form des Zugriffs
Das Vermögen und die Guthaben der Behörde, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form des Zugriffs durch vollziehende oder gesetzgeberische Maßnahmen entzogen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Dokumentnummer
NOR12156545
Alte Dokumentnummer
N9199552939J