Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 885/1995Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 181Artikel 181
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 181
Archive und amtlicher Nachrichtenverkehr der Behörde
(1)Absatz eins,Die Archive der Behörde sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich befinden.
(2)Absatz 2,Rechtlich geschützte Daten, Wirtschaftsgeheimnisse oder ähnliche Informationen sowie Personalakten dürfen nicht in Archiven aufbewahrt werden, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.
(3)Absatz 3,Jeder Vertragsstaat gewährt der Behörde für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr keine weniger günstige Behandlung als diejenige, die er anderen internationalen Organisationen gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Dokumentnummer
NOR12156547
Alte Dokumentnummer
N9199552941J