Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 885/1995Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 184Artikel 184
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
UNTERABSCHNITT H. SUSPENDIERUNG DER AUSÜBUNG VON RECHTEN UND VORRECHTEN DER MITGLIEDER
Artikel 184
Suspendierung der Ausübung des Stimmrechts
Ein Vertragsstaat, der mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Behörde im Rückstand ist, hat kein Stimmrecht, wenn seine Rückstände die Höhe seiner für die beiden vorangegangenen vollen Jahre fälligen Beiträge erreichen oder übersteigen. Die Versammlung kann jedoch einem solchen Mitglied die Teilnahme an Abstimmungen gestatten, wenn sie davon überzeugt ist, daß das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen ist, auf die das Mitglied keinen Einfluß hat.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Dokumentnummer
NOR12156550
Alte Dokumentnummer
N9199552944J