Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 885/1995Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 186Artikel 186
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
ABSCHNITT 5. BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN UND GUTACHTEN
Artikel 186
Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten des Internationalen Seegerichtshofs
Die Bildung der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten und die Art der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit sind in diesem Abschnitt, in Teil XV und in Anlage VI geregelt.Die Bildung der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten und die Art der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit sind in diesem Abschnitt, in Teil römisch fünfzehn und in Anlage römisch sechs geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Dokumentnummer
NOR12156552
Alte Dokumentnummer
N9199552946J