Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 885/1995Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 197Artikel 197
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
ABSCHNITT 2. WELTWEITE UND REGIONALE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 197
Zusammenarbeit auf weltweiter oder regionaler Ebene
Die Staaten arbeiten auf weltweiter und gegebenenfalls auf regionaler Ebene unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen bei der Abfassung und Ausarbeitung von mit diesem Übereinkommen übereinstimmenden internationalen Regeln, Normen und empfohlenen Gebräuchen und Verfahren zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt zusammen, wobei sie charakteristische regionale Eigenheiten berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Dokumentnummer
NOR12156563
Alte Dokumentnummer
N9199552957J