Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 885/1995Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 215Artikel 215
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 215
Durchsetzung in bezug auf Verschmutzung durch Tätigkeiten im Gebiet
Die Durchsetzung der in Übereinstimmung mit Teil XI aufgestellten internationalen Regeln, Vorschriften und Verfahren zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Tätigkeiten im Gebiet ist in jenem Teil geregelt.Die Durchsetzung der in Übereinstimmung mit Teil römisch elf aufgestellten internationalen Regeln, Vorschriften und Verfahren zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Tätigkeiten im Gebiet ist in jenem Teil geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Dokumentnummer
NOR12156581
Alte Dokumentnummer
N9199552975J