Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 885/1995Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 221Artikel 221
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 221
Maßnahmen zur Vermeidung von Verschmutzung durch Seeunfälle
(1)Absatz eins,Dieser Teil berührt nicht das Recht der Staaten, nach Völkergewohnheitsrecht und auf Grund völkerrechtlicher Verträge außerhalb des Küstenmeers dem tatsächlichen oder drohenden Schaden angepaßte Maßnahmen zu ergreifen und durchzusetzen, um ihre Küste oder damit zusammenhängende Interessen, einschließlich der Fischerei, vor tatsächlicher oder drohender Verschmutzung infolge eines Seeunfalls oder damit zusammenhängender Handlungen zu schützen, welche erwartungsgemäß schädliche Folgen größeren Umfangs haben können.
(2)Absatz 2,Im Sinne dieses Artikels bedeutet „Seeunfall“ einen Schiffszusammenstoß, das Stranden, ein sonstiges mit der Führung eines Schiffes zusammenhängendes Ereignis oder einen anderen Vorfall an Bord oder außerhalb eines Schiffes, durch die Sachschaden an Schiff oder Ladung entsteht oder unmittelbar zu entstehen droht.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Dokumentnummer
NOR12156587
Alte Dokumentnummer
N9199552981J