Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 885/1995Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 237Artikel 237
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
ABSCHNITT 11. VERPFLICHTUNGEN AUFGRUND ANDERER ÜBEREINKÜNFTE ÜBER DEN SCHUTZ UND DIE BEWAHRUNG DER MEERESUMWELT
Artikel 237
Verpflichtungen auf Grund anderer Übereinkünfte über den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt
(1)Absatz eins,Dieser Teil berührt weder die bestimmten Verpflichtungen, die Staaten auf Grund früher geschlossener besonderer Übereinkommen und Abkommen über den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt übernommen haben, noch Übereinkünfte, die zur Ausgestaltung der in diesem Übereinkommen enthaltenen allgemeinen Grundsätze geschlossen werden können.
(2)Absatz 2,Die von den Staaten auf Grund besonderer Übereinkünfte übernommenen bestimmten Verpflichtungen hinsichtlich des Schutzes und der Bewahrung der Meeresumwelt sollen in einer Weise erfüllt werden, die mit den allgemeinen Grundsätzen und Zielen dieses Übereinkommens vereinbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Dokumentnummer
NOR12156603
Alte Dokumentnummer
N9199552997J