Rechtstracker.at

Art. 240

Fassungen
ab 13.08.1995 — BGBl. Nr. 885/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 240 heute13.08.1995 BGBl. Nr. 885/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 240

Inkrafttretensdatum

13.08.1995BGBl. Nr. 885/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 240

Allgemeine Grundsätze für die Durchführung der wissenschaftlichen Meeresforschung

Für die Durchführung der wissenschaftlichen Meeresforschung gelten folgende Grundsätze:

  1. Litera a
    Die wissenschaftliche Meeresforschung darf nur für friedliche Zwecke betrieben werden;
  2. Litera b
    die wissenschaftliche Meeresforschung wird mit den geeigneten wissenschaftlichen Methoden und Mitteln betrieben, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind;
  3. Litera c
    die wissenschaftliche Meeresforschung darf die sonstige rechtmäßige, mit diesem Übereinkommen zu vereinbarende Nutzung des Meeres nicht ungerechtfertigt beeinträchtigen; sie wird bei dieser Nutzung gebührend berücksichtigt;
  4. Litera d
    die wissenschaftliche Meeresforschung wird in Übereinstimmung mit allen diesbezüglichen, im Einklang mit diesem Übereinkommen erlassenen Vorschriften, einschließlich derjenigen zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt, betrieben.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156606

Alte Dokumentnummer

N9199553000J