Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 885/1995Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 258Artikel 258
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
ABSCHNITT 4. ANLAGEN UND AUSRÜSTUNGEN FÜR DIE WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG IN DER MEERESUMWELT
Artikel 258
Aufstellung und Nutzung
Die Aufstellung und Nutzung von Anlagen oder Ausrüstungen jeder Art für die wissenschaftliche Forschung in irgendeinem Gebiet der Meeresumwelt unterliegen denselben Auflagen, die in diesem Übereinkommen für die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung in einem solchen Gebiet vorgeschrieben sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Dokumentnummer
NOR12156624
Alte Dokumentnummer
N9199553018J