Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 885/1995Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 264Artikel 264
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
ABSCHNITT 6. BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN UND EINSTWEILIGE MASSNAHMEN
Artikel 264
Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens über die wissenschaftliche Meeresforschung werden in Übereinstimmung mit Teil XV Abschnitte 2 und 3 beigelegt.Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens über die wissenschaftliche Meeresforschung werden in Übereinstimmung mit Teil römisch fünfzehn Abschnitte 2 und 3 beigelegt.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Dokumentnummer
NOR12156630
Alte Dokumentnummer
N9199553024J