Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 885/1995Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 268Artikel 268
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 268
Grundlegende Ziele
Die Staaten fördern unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen
den Erwerb, die Auswertung und die Verbreitung meerestechnologischer Kenntnisse und erleichtern den Zugang zu den entsprechenden Informationen und Daten;
die Entwicklung geeigneter Meerestechnologie;
die Entwicklung der notwendigen technologischen Infrastruktur zur Erleichterung der Weitergabe von Meerestechnologie;
die Erschließung des Arbeitskräftepotentials durch Schulung und Ausbildung von Angehörigen der Entwicklungsstaaten und -länder, insbesondere von Staatsangehörigen der am wenigsten entwickelten unter ihnen;
die internationale Zusammenarbeit auf allen Ebenen, insbesondere im regionalen, subregionalen und zweiseitigen Rahmen.
Schlagworte
Entwicklungsland
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Dokumentnummer
NOR12156634
Alte Dokumentnummer
N9199553028J