Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 885/1995Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 285Artikel 285
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 285
Anwendung dieses Abschnitts auf nach Teil XI unterbreitete StreitigkeitenAnwendung dieses Abschnitts auf nach Teil römisch elf unterbreitete Streitigkeiten
Dieser Abschnitt findet auf jede Streitigkeit Anwendung, die auf Grund des Teiles XI Abschnitt 5 in Übereinstimmung mit den im vorliegenden Teil vorgesehenen Verfahren beizulegen ist. Ist ein Rechtsträger, der nicht Vertragsstaat ist, Partei einer solchen Streitigkeit, so findet der vorliegende Abschnitt sinngemäß Anwendung.Dieser Abschnitt findet auf jede Streitigkeit Anwendung, die auf Grund des Teiles römisch elf Abschnitt 5 in Übereinstimmung mit den im vorliegenden Teil vorgesehenen Verfahren beizulegen ist. Ist ein Rechtsträger, der nicht Vertragsstaat ist, Partei einer solchen Streitigkeit, so findet der vorliegende Abschnitt sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Dokumentnummer
NOR12156651
Alte Dokumentnummer
N9199553045J