Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 885/1995Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 296Artikel 296
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 296
Endgültigkeit und Verbindlichkeit der Entscheidungen
(1)Absatz eins,Jede Entscheidung, die von einem nach diesem Abschnitt zuständigen Gerichtshof oder Gericht getroffen wird, ist endgültig und wird von allen Streitparteien befolgt.
(2)Absatz 2,Die Entscheidung ist nur für die Parteien und nur in bezug auf die betreffende Streitigkeit bindend.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Dokumentnummer
NOR12156662
Alte Dokumentnummer
N9199553056J