Rechtstracker.at

Art. 31

Fassungen
ab 13.08.1995 — BGBl. Nr. 885/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute13.08.1995 BGBl. Nr. 885/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

13.08.1995BGBl. Nr. 885/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 31

Verantwortlichkeit des Flaggenstaats für Schäden, die ein Kriegsschiff oder ein sonstiges Staatsschiff, das anderen als Handelszwecken dient, verursacht

Der Flaggenstaat ist völkerrechtlich verantwortlich für jeden dem Küstenstaat zugefügten Verlust oder Schaden, der sich aus der Nichteinhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats über die Durchfahrt durch das Küstenmeer oder der Bestimmungen dieses Übereinkommens oder der sonstigen Regeln des Völkerrechts durch ein Kriegsschiff oder ein sonstiges Staatsschiff, das anderen als Handelszwecken dient, ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156397

Alte Dokumentnummer

N9199552791J