Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 885/1995Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 319Artikel 319
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 319
Depositar
(1)Absatz eins,Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens und seiner Änderungen.
(2)Absatz 2,Neben seinen Aufgaben als Depositar wird der Generalsekretär wie folgt tätig:
Er berichtet allen Vertragsstaaten, der Behörde und den zuständigen internationalen Organisationen über Fragen allgemeiner Art, die in bezug auf dieses Übereinkommen entstanden sind;
er notifiziert der Behörde die Ratifikationen, förmlichen Bestätigungen und Beitritte betreffend dieses Übereinkommen und seine Änderungen sowie die Kündigungen des Übereinkommens;
er notifiziert den Vertragsstaaten die in Übereinstimmung mit Artikel 311 Absatz 4 geschlossenen Übereinkünfte;
er leitet die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen angenommenen Änderungen an die Vertragsstaaten zur Ratifikation oder zum Beitritt weiter;
er beruft die notwendigen Tagungen der Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen ein.
a) Der Generalsekretär übermittelt ferner den in Artikel 156 genannten Beobachtern
die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Berichte;
die in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Notifikationen und
den Wortlaut der in Absatz 2 Buchstabe d genannten Änderungen zur Kenntnisnahme.
Der Generalsekretär lädt ferner diese Beobachter ein, an den in Absatz 2 Buchstabe e genannten Tagungen der Vertragsstaaten als Beobachter teilzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Dokumentnummer
NOR12156685
Alte Dokumentnummer
N9199553079J