Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 885/1995Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 43Artikel 43
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 43
Navigationshilfen, Sicherheitsanlagen und andere Einrichtungen sowie Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung
Benutzerstaaten und Meerengenanliegerstaaten sollen einvernehmlich zusammenarbeiten,
um in einer Meerenge die erforderlichen Navigationshilfen und Sicherheitsanlagen oder andere Einrichtungen zur Erleichterung der internationalen Schiffahrt einzurichten und zu unterhalten und
um Verschmutzung durch Schiffe zu verhüten, zu verringern und zu überwachen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Dokumentnummer
NOR12156409
Alte Dokumentnummer
N9199552803J