Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 885/1995Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 45Artikel 45
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
ABSCHNITT 3. FRIEDLICHE DURCHFAHRT
Artikel 45
Friedliche Durchfahrt
(1)Absatz eins,Die Ordnung der friedlichen Durchfahrt nach Teil II Abschnitt 3 gilt in den der internationalen Schiffahrt dienenden Meerengen,Die Ordnung der friedlichen Durchfahrt nach Teil römisch zwei Abschnitt 3 gilt in den der internationalen Schiffahrt dienenden Meerengen,
die nach Artikel 38 Absatz 1 von der Anwendung der Ordnung der Transitdurchfahrt ausgeschlossen sind oder
die das Küstenmeer eines Staates mit einem Teil der Hohen See oder mit der ausschließlichen Wirtschaftszone eines anderen Staates verbinden.
(2)Absatz 2,Die Ausübung des Rechts der friedlichen Durchfahrt durch solche Meerengen darf nicht ausgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Dokumentnummer
NOR12156411
Alte Dokumentnummer
N9199552805J