Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 885/1995Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 55Artikel 55
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
TEIL VTEIL römisch fünf
AUSSCHLIESSLICHE WIRTSCHAFTSZONE
Artikel 55
Besondere Rechtsordnung der ausschließlichen Wirtschaftszone
Die ausschließliche Wirtschaftszone ist ein jenseits des Küstenmeers gelegenes und an dieses angrenzendes Gebiet, das der in diesem Teil festgelegten besonderen Rechtsordnung unterliegt, nach der die Rechte und Hoheitsbefugnisse des Küstenstaats und die Rechte und Freiheiten anderer Staaten durch die diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens geregelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Dokumentnummer
NOR12156421
Alte Dokumentnummer
N9199552815J