Rechtstracker.at

Art. 64

Fassungen
ab 13.08.1995 — BGBl. Nr. 885/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 64 heute13.08.1995 BGBl. Nr. 885/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 64

Inkrafttretensdatum

13.08.1995BGBl. Nr. 885/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 64

Weit wandernde Arten

  1. Absatz eins,Der Küstenstaat und andere Staaten, deren Angehörige in der Region die in Anlage römisch eins aufgeführten weit wandernden Arten befischen, arbeiten unmittelbar oder im Rahmen geeigneter internationaler Organisationen zusammen, um die Erhaltung dieser Arten zu gewährleisten und ihre optimale Nutzung in der gesamten Region sowohl innerhalb als auch außerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone zu fördern. In Regionen, für die es keine geeignete internationale Organisation gibt, arbeiten der Küstenstaat und die anderen Staaten, deren Angehörige diese Arten in der Region befischen, bei der Errichtung einer solchen Organisation zusammen und beteiligen sich an ihrer Arbeit.
  2. Absatz 2,Absatz 1 gilt zusätzlich zu den anderen Bestimmungen dieses Teiles.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156430

Alte Dokumentnummer

N9199552824J