Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 885/1995Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 87Artikel 87
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 87
Freiheit der Hohen See
(1)Absatz eins,Die Hohe See steht allen Staaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, offen. Die Freiheit der Hohen See wird gemäß den Bedingungen dieses Übereinkommens und den sonstigen Regeln des Völkerrechts ausgeübt. Sie umfaßt für Küsten- und Binnenstaaten unter anderem
die Freiheit der Schiffahrt,
die Freiheit des Überflugs,
die Freiheit, vorbehaltlich des Teiles VI, unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu legen,die Freiheit, vorbehaltlich des Teiles römisch sechs, unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu legen,
die Freiheit, vorbehaltlich des Teiles VI, künstliche Inseln und andere nach dem Völkerrecht zulässige Anlagen zu errichten,die Freiheit, vorbehaltlich des Teiles römisch sechs, künstliche Inseln und andere nach dem Völkerrecht zulässige Anlagen zu errichten,
die Freiheit der Fischerei unter den Bedingungen des Abschnitts 2,
die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung vorbehaltlich der Teile VI und XIII.die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung vorbehaltlich der Teile römisch sechs und römisch dreizehn.
(2)Absatz 2,Diese Freiheiten werden von jedem Staat unter gebührender Berücksichtigung der Interessen anderer Staaten an der Ausübung der Freiheit der Hohen See sowie der Rechte ausgeübt, die dieses Übereinkommen im Hinblick auf die Tätigkeiten im Gebiet vorsieht.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Dokumentnummer
NOR12156453
Alte Dokumentnummer
N9199552847J