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Art. 87

Fassungen
ab 13.08.1995 — BGBl. Nr. 885/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 87 heute13.08.1995 BGBl. Nr. 885/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 87

Inkrafttretensdatum

13.08.1995BGBl. Nr. 885/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 87

Freiheit der Hohen See

  1. Absatz eins,Die Hohe See steht allen Staaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, offen. Die Freiheit der Hohen See wird gemäß den Bedingungen dieses Übereinkommens und den sonstigen Regeln des Völkerrechts ausgeübt. Sie umfaßt für Küsten- und Binnenstaaten unter anderem
    1. Litera a
      die Freiheit der Schiffahrt,
    2. Litera b
      die Freiheit des Überflugs,
    3. Litera c
      die Freiheit, vorbehaltlich des Teiles römisch sechs, unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu legen,
    4. Litera d
      die Freiheit, vorbehaltlich des Teiles römisch sechs, künstliche Inseln und andere nach dem Völkerrecht zulässige Anlagen zu errichten,
    5. Litera e
      die Freiheit der Fischerei unter den Bedingungen des Abschnitts 2,
    6. Litera f
      die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung vorbehaltlich der Teile römisch sechs und römisch dreizehn.
  2. Absatz 2,Diese Freiheiten werden von jedem Staat unter gebührender Berücksichtigung der Interessen anderer Staaten an der Ausübung der Freiheit der Hohen See sowie der Rechte ausgeübt, die dieses Übereinkommen im Hinblick auf die Tätigkeiten im Gebiet vorsieht.

Schlagworte

Küstenstaat

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156453

Alte Dokumentnummer

N9199552847J