Ein Arbeitplan für die Erforschung, der im Namen eines unter Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii oder iii der Resolution II bezeichneten Staates oder Rechtsträgers oder eines an einem solchen Rechtsträger Beteiligten, die keine eingetragenen Pionierinvestoren sind, vorgelegt wird, welcher bereits vor Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens erhebliche Tätigkeiten im Gebiet durchgeführt hat, oder sein Rechtsnachfolger erfüllt die für die Bestätigung des Arbeitsplans notwendigen finanziellen und technischen Voraussetzungen, wenn der befürwortende Staat oder die befürwortenden Staaten bescheinigen, daß der Antragsteller einen Betrag in Höhe von mindestens 30 Millionen US-Dollar in Forschungs- und Erforschungstätigkeiten investiert hat, von denen mindestens zehn Prozent für die Auswahl, Untersuchung und Bewertung des im Arbeitsplan bezeichneten Feldes ausgegeben wurden. Erfüllt der Arbeitsplan im übrigen die Anforderungen des Seerechtsübereinkommens und aller in seinem Rahmen angenommenen Regeln, Vorschriften und Verfahren, so wird er vom Rat in Form eines Vertrags bestätigt. Abschnitt 3 Abs. 11 dieser Anlage wird entsprechend ausgelegt und angewendet:Ein Arbeitplan für die Erforschung, der im Namen eines unter Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii oder iii der Resolution römisch zwei bezeichneten Staates oder Rechtsträgers oder eines an einem solchen Rechtsträger Beteiligten, die keine eingetragenen Pionierinvestoren sind, vorgelegt wird, welcher bereits vor Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens erhebliche Tätigkeiten im Gebiet durchgeführt hat, oder sein Rechtsnachfolger erfüllt die für die Bestätigung des Arbeitsplans notwendigen finanziellen und technischen Voraussetzungen, wenn der befürwortende Staat oder die befürwortenden Staaten bescheinigen, daß der Antragsteller einen Betrag in Höhe von mindestens 30 Millionen US-Dollar in Forschungs- und Erforschungstätigkeiten investiert hat, von denen mindestens zehn Prozent für die Auswahl, Untersuchung und Bewertung des im Arbeitsplan bezeichneten Feldes ausgegeben wurden. Erfüllt der Arbeitsplan im übrigen die Anforderungen des Seerechtsübereinkommens und aller in seinem Rahmen angenommenen Regeln, Vorschriften und Verfahren, so wird er vom Rat in Form eines Vertrags bestätigt. Abschnitt 3 Absatz 11, dieser Anlage wird entsprechend ausgelegt und angewendet: