Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn – Anschlußstelle „Bludenz – Montafon, Spur 100“ im Bereich der Gemeinde Bürs
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 616/1996Bundesgesetzblatt Nr. 616 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Die Spur 100 der Anschlußstelle „Bludenz - Montafon“ im Zuge der A 14 Rheintal Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Bürs wie folgt bestimmt:
Der neu herzustellende Teil der Spur 100 (Verlängerung) zweigt bereits bei AB-km 59,731 von der Hauptfahrbahn ab und bindet auf der Höhe von AB-km 60,363 in die bereits bestehende Spur 100 ein.
Im einzelnen ist der Verlauf des neu herzustellenden Teiles der Spur 100 der Anschlußstelle „Bludenz - Montafon“ aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der Gemeinde Bürs aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BS-9529/20 im Maßstab 1:1 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026
Dokumentnummer
NOR12156712
Alte Dokumentnummer
N9199643745L